Die musterrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Schöpfers gleichen in weiten Teilen den entsprechenden urheberrechtlichen Bestimmungen. Der Anspruch auf Musterschutz entsteht ähnlich dem Urheberrecht durch den Realakt der Schöpfung. Schöpfer ist immer die natürliche Person, die ein Muster geschaffen hat. Sonderbestimmungen bestehen hinsichtlich Arbeitnehmerschöpfungen.

