Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann gem Art 7 Z 2 EuGVVO in einem anderen Mitgliedstaat geklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Die Klage kann vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, erhoben werden (Gerichtsstand für Deliktsklagen).