Haben Vertragsparteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats der EU über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind die Art 25 ff EuGVVO 2012 (VO [EU] 1215/2012) zu beachten. In diesem Briefing werden die rechtlichen Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach der EuGVVO 2012 behandelt.