Nach § 1425 ABGB kann der leistungsbereite Schuldner in bestimmten Fällen sein Leistungsobjekt bei Gericht hinterlegen bzw die gerichtliche Verwahrung einleiten. Waren diese Maßnahmen rechtmäßig und sind sie dem Gläubiger bekannt gemacht worden, befreien sie den Schuldner von seiner Verbindlichkeit. Die Hinterlegung ist ein Recht des Schuldners, so dass er dazu nur im Fall von Sondervorschriften (zB in den Fällen der §§ 300a, 307 EO) verpflichtet ist. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen finden sich in den §§ 284 ff Geo und im Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG).