Die Genossenschaftsinsolvenz unterliegt einer Reihe von Sonderregelungen. Zentrale Rechtsgrundlage ist das GenIG, das im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft die Durchsetzung der Einlage- und Nachschusspflicht (früher: „Deckungspflicht“) gem § 76 GenG gegenüber den Mitgliedern wesentlich erleichtert (sog „Umlageverfahren“). Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkursverfahrens sind nicht im GenIG, sondern in der IO festgelegt.