Unter Finanzvergehen sind die in den §§ 33–52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen und Unterlassungen) natürlicher Personen zu verstehen. Finanzvergehen sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, sofern sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind. Vorsätzliche Finanzvergehen, die mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren geahndet werden können, werden als Verbrechen bezeichnet. Grundlegend kann zwischen örtlichem und sachlichem Geltungsbereich unterschieden werden.