Gesetzestexte können unterschiedlich ausgelegt werden. Dies kann dazu führen, dass das Finanzamt eine andere Auslegung als jene des Steuerpflichtigen vertritt. Es ist entscheidend für mögliche finanzstrafrechtliche Konsequenzen, ob es sich bei der jeweiligen Auslegung des Gesetzes um eine vertretbare Rechtsansicht handelt. Ist dies der Fall, können finanzstrafrechtliche Folgen vermieden werden. Ist dem Abgabepflichtigen bekannt, dass seine vertretbare Rechtsansicht nicht von der Abgabenbehörde geteilt wird, sollte die Vorgehensweise jedoch gegenüber der Behörde offengelegt werden.