Die materiellen Vergabebestimmungen für öffentliche Auftraggeber finden sich im 2. Teil des BVergG 2018 (§§ 4 ff BVergG 2018). Dieser wird oft auch als „klassischer Bereich“ bezeichnet und von dem im 3. Teil des BVergG 2018 geregelten Sektorenbereich unterschieden.
Persönlicher Geltungsbereich
Das BVergG 2018 gilt für die Vergabeverfahren klassischer öffentlicher Auftraggeber und sonstiger Auftraggeber, die zur Anwendung von Bestimmungen des BVergG 2018 verpflichtet sind.