Eine freiwillige Abfertigung für Zeiten, während denen eine Anwartschaft gegenüber einer Betrieblichen Vorsorgekasse besteht, kann nicht steuerbegünstigt abgerechnet werden. Zahlt der Arbeitgeber eine solche an einen Arbeitnehmer aus, der seit Beginn des Dienstverhältnisses im Abfertigungssystem „Neu“ ist, ist diese nach Tarif zu besteuern.