Gewährt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 2003 begonnen hat und der zu einem späteren Zeitpunkt in das „Abfertigung-Neu“-System übergetreten ist, eine freiwillige (vertragliche) Abfertigung, steht die Begünstigung des § 67 Abs 6 Z 1 EStG („Viertelregelung“) jedenfalls zu. Inwieweit die Begünstigung des § 67 Abs 6 Z 2 EStG („Zwölftelregelung“) anzuwenden ist, ist davon abhängig, wann und in welchem Ausmaß Altabfertigungsanwartschaften übertragen wurden.