Nicht alle Maßnahmen, die unter § 1 KartG und Art 101 Abs 1 AEUV fallen, sind zwangsläufig kartellrechtswidrig. Denn § 2 KartG und Art 101 Abs 3 AEUV halten fest, dass die Bestimmungen von § 1 KartG und Art 101 Abs 1 AEUV für nicht anwendbar erklärt werden können. Hierbei kommt eine Einzelfreistellung oder eine Gruppenfreistellung infrage.