Bei einem freien Dienstvertrag handelt es sich wie bei einem echten Dienstvertrag um ein Dauerschuldverhältnis zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber. Ausschlaggebend und in Abgrenzung zum echten Dienstvertrag ist, dass der freie Dienstnehmer zwar in wirtschaftlicher, aber nicht in persönlicher Abhängigkeit zum Dienstgeber steht.
Einleitung
Gem § 4 Abs 4 ASVG ist freier Dienstnehmer, wer sich