Für Schenkungen normiert § 943 ABGB iVm § 1 Abs 1 lit d NotAktsG besondere Formvorschriften: Um durchsetzbar zu sein, bedarf es entweder einer wirklichen Übergabe oder eines Notariatsakts. Bezweckt wird damit va die Warnung des Schenkers: Er soll sich der Konsequenzen seines Handelns bewusst werden. Grundsätzlich gelten als wirkliche Übergabe die körperliche Übergabe, Übergabe durch Zeichen sowie Besitzauflassung und Besitzanweisung, nicht aber das Besitzkonstitut. Verletzungen der Form führen zum Entstehen einer Naturalobligation.