Schließen Betriebsinhaber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung ab, ohne dazu durch Gesetz oder Kollektivvertrag ermächtigt zu sein, so liegt eine sogenannte „freie“ Betriebsvereinbarung vor, die nicht die Wirkungen einer echten Betriebsvereinbarung iSd ArbVG entfalten kann. Die freie BV kann dadurch, dass sie in der Praxis dauernd angewendet oder zumindest tatsächlich beachtet wird, konkludent (dh stillschweigend) Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden. Die freie BV kann dann auch nicht mehr auf kollektivem Weg (durch BV) abgeändert oder aufgehoben werden.