Nicht jede kennzeichenmäßige Benutzung der eingetragenen Marke stellt einen Eingriff in die Ausschließlichkeitsrechte des Markeninhabers dar: Das Gesetz sieht auch Grenzen des markenrechtlichen Schutzbereichs vor. Handelt es sich um eine freie Benutzung iSd § 10 Abs 3 MarkSchG, ist die Benutzung rechtmäßig und der Markeninhaber hat keine Ansprüche gegen den Dritten.