§ 10b MarkSchG sieht neben den Ausnahmebestimmungen zur freien Benutzung eine weitere Schranke des Markenschutzes vor. Das Recht des Markeninhabers, Dritte von der Benutzung der Marke auszuschließen, besteht grds dann nicht, wenn die Ware unter der Marke vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung im EWR-Raum in den Verkehr gebracht worden ist.