Die Forststraße iSd § 59 ForstG 1975 ist eine nichtöffentliche Straße, die der Bringung iSd § 58 ForstG 1975 dient. Die Forststraße zählt, wie auch die forstliche Materialseilbahn, zu den forstlichen Bringungsanlagen. Die Errichtung einer Forststraße ist, je nach Ausgestaltung, bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden bzw. zu bewilligen. Forststraßen gelten als „Wald“ nach dem ForstG 1975. In Österreich gibt es rund 122.000 km an Forststraßen.
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