Das VersVG beruht auf dem Grundsatz der Formfreiheit. Sofern keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, können Erklärungen in beliebiger Form abgegeben werden. Das VersVG bestimmt allerdings für verschiedenste Erklärungen Formpflichten. Die Parteien können Formpflichten auch vertraglich vereinbaren, sofern dies gesetzlich zulässig ist.