Kommt es nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu einer Erhöhung des von der Versicherungübernommenen Risikos, sind die Folgen der Gefahrerhöhung gem §§ 23 ff VersVG zu beachten. Bezüglich der Leistungsfreiheit und des Kündigungsrechts der Versicherungist zu beachten, inwiefern das Verhalten der Versicherungsnehmerinnen eine Rolle bei der Erhöhung des Risikos spielt und ob ihnen die Gefahrerhöhung zugerechnet werden kann.