Es gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bildung des Firmawortlauts. Der Rechtsformzusatz kann allerdings nur „Flexible Kapitalgesellschaft“ bzw abgekürzt „FlexKapG“ oder „Flexible Company“ bzw abgekürzt „FlexCo“ lauten.
Allgemeines
Für die Bildung der Firma der FlexCo gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 17 ff UGB und wohl sinngemäß des § 5 Abs 1 GmbHG.