Die staatlichen Transferleistungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, die im Fall der Haushaltstrennung idR dem betreuenden Elternteil ausgezahlt werden, wurden bis Ende 2018 unter bestimmten Voraussetzungen teilweise auf die Geldunterhaltsleistungen des anderen Elternteils an das Kind angerechnet, minderten also dessen Unterhaltspflicht. Die Anrechnung diente steuerlichen Zwecken und bildete damit eine Schnittstelle des Unterhalts- mit dem Steuerrecht. Aufgrund steuerrechtlicher Änderungen ist die Anrechnung seit Jänner 2019 überholt.