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Fälligkeit

BAOEinhebungLang/CapekFebruar 2024

§ 210 Abs 1 BAO bestimmt als Grundregel für die Fälligkeit von Abgaben eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Abgabenbescheides. Dies gilt jedoch nur insofern, als kein speziellerer Fälligkeitszeitpunkt in den jeweiligen Abgabengesetzen oder im Abgabenbescheid vorgesehen wird. Wird durch die bescheidmäßige Fälligkeitsfestsetzung die gesetzliche Frist verkürzt, ist dies rechtswidrig. Bei Wegfall oder Änderung eines Gutschriftenbescheids bzw Wiederaufleben der Abgabenschuld bleibt die Fälligkeit unberührt, aber die BAO sieht für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat vor.

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