Unter der Fälligkeit (Erfüllungszeit) ist jener Zeitpunkt zu verstehen, zu dem der Schuldner die Leistung erbringen muss und der Gläubiger sie annehmen soll. Primär richtet sich die Fälligkeit nach der Parteienvereinbarung bzw nach dem Gesetz. Subsidiär ist auf die „Natur der Leistung“ abzustellen. Lässt sich die Fälligkeit auch auf diese Weise noch nicht bestimmen, hat der Gläubiger die Leistung durch sog „Mahnung“ fällig zu stellen.