Seitdem mit 1. 7. 2021 die Gesamtreform des Exekutionsrechts („GREx“) in Kraft getreten ist, muss der betreibende Gläubiger, der eine Geldforderung hereinbringen möchte, im Exekutionsantrag nicht mehr unbedingt konkrete Exekutionsmittel nennen, sondern kann auch die Anwendung von sog „Exekutionspaketen“ beantragen.