Die EuBagatellVO gilt für grenzüberschreitende Zivil- und Handelssachen, deren Streitwert (ohne Zinsen, Kosten und Auslagen; vgl auch § 54 Abs 2 JN) € 5.000,– nicht überschreitet (Art 2 Abs 1 EuBagatellVO). Nach Art 3 Abs 1 EuBagatellVO liegt eine grenzüberschreitende Rechtssache vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Kriterien ist der Zeitpunkt der Gerichtsanhängigkeit.