Der ermäßigten Glücksspielabgabe unterliegen Verlosungen und Lotterien ohne Erwerbszweck mit 12 % der erzielbaren Einsätze bzw. 5% wenn Gemeinnützigkeit gegeben ist. Weiters sind von der ermäßigten Glücksspielabgabe noch Preisausschreiben erfasst, welche eine 5 %ige Glücksspielabgabe im Bezug auf den gemeinen Wertes des hingegebenen Wirtschaftsgutes unterliegen.