Ein Vertrag kommt durch rechtzeitigen Zugang der Annahmeerklärung beim Offerent zustande (§ 863 ABGB). Die Empfangs- oder Zugangstheorie ist in § 862a Satz 1 ABGB geregelt. Sie gilt für alle empfangsbedürftigen Erklärungen: ausdrückliche und stillschweigende Willenserklärungen, Wissenserklärungen und Willensmitteilungen. Der Zeitpunkt des Zugangs bestimmt sich bei der Empfangstheorie nach dem Eintritt der Erklärung in den Machtbereich des Empfängers.