Nach § 483 ABGB trifft in der Regel den Dienstbarkeitsberechtigten die Verpflichtung zur Instandhaltung der dienstbaren Sache, wobei mehrere Berechtigte anteilig die dazu erforderlichen Kosten zu tragen haben. Ausnahmen von diesem Kostentragungsgrundsatz sind gegeben, wenn es sich um einen gerichtlich eingeräumten Notweg iSd Notwegegesetzes handelt, eine abweichende vertragliche Regelung gegeben ist oder nur ein Gebrauchsrecht nach § 508 ABGB vorliegt. Es ist nicht zulässig, dass der Eigentümer des dienstbaren Gutes dem Dienstbarkeitsberechtigten bestimmte Erhaltungsmaßnahmen vorschreibt.