Mit Erbschaftskauf beschreibt § 1278 die entgeltliche, notariatsaktspflichtige Veräußerung des Erbrechts zwischen Erbfall und Einantwortung (§ 1278 ABGB). Der Erbschaftskauf zählt zu den Glücksverträgen, wenn dem Kauf kein Inventar zugrunde gelegt wird.