Erbrecht im objektiven Sinn sind die auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Regeln des ABGB (§§ 531 bis 824 ABGB). Erbrecht im subjektiven Sinn ist das absolute Recht des Erben, die Verlassenschaft oder einen Teil davon zu erwerben (§ 532 ABGB).
Einleitung
Der Begriff des Erbrechts ist in objektiver und subjektiver Hinsicht zu definieren.