Zur Feststellung des Erbrechts nach den §§ 160 ff AußStrG kommt es, wenn im Verlassenschaftsverfahren widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben wurden und keine Einigung erzielt wurde.
Zur Feststellung des Erbrechts nach den §§ 160 ff AußStrG kommt es, wenn im Verlassenschaftsverfahren widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben wurden und keine Einigung erzielt wurde.