Durch ein Erbteilungsübereinkommen wird die Rechtsgemeinschaft der Erben aufgehoben, die ansonsten auch nach einer Einantwortung bestehen bliebe.
Einleitung
Die Erben bilden hinsichtlich einer Verlassenschaft eine Rechtsgemeinschaft. Diese bezieht sich vor der Einantwortung auf das Erbrecht.1 Nach der Einantwortung bezieht sie sich auf die Sachen und Rechte, die aus der Verlassenschaft erworben werden (vgl § 550 ABGB); dh, es entsteht dadurch Miteigentum im Verhältnis der Erbquoten.2