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Entlassung Arbeiter – Konkurrenzierendes Verhalten

BeendigungsartenEntlassungsgründeVinzenzJuli 2024

§ 82 lit e GewO 1859 berechtigt den Arbeitgeber zur Entlassung des Arbeiters, wenn dieser ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Gewerbeinhabers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt. 

Einleitung

Genau genommen enthält § 82 lit e GewO 1859 zwei verschiedene, voneinander getrennt zu beobachtende Entlassungstatbestände:

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