Gem § 82 lit i GewO 1859 stellt der mehr als 14-tägige Gefängnisaufenthalt eines Arbeiters einen Entlassungsgrund dar. Die Entlassung kann allerdings selbst dann, wenn das Haftende feststeht, frühestens am 15. Tag der Haft ausgesprochen werden.
Gem § 82 lit i GewO 1859 stellt der mehr als 14-tägige Gefängnisaufenthalt eines Arbeiters einen Entlassungsgrund dar. Die Entlassung kann allerdings selbst dann, wenn das Haftende feststeht, frühestens am 15. Tag der Haft ausgesprochen werden.