Bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes besteht ein absoluter Kündigungs- und Entlassungsschutz, danach besteht noch ein Motivkündigungsschutz (im Fall der Bekanntgabe der Elternteilzeit nach dem 1. 11. 2023 sowohl beim Rechtsanspruch als auch bei der vereinbarten Elternteilzeit). Es gelten die Kündigungs- bzw Entlassungsgründe wie bei Kündigung/Entlassung während Schwangerschaft/Karenz. Das Gericht muss der Kündigung/Entlassung vorab zustimmen, ansonsten ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.