Nicht jede Teilzeitbeschäftigung von Eltern kleiner Kinder ist automatisch eine unter Kündigungsschutz stehende Elternteilzeit. Die Abgrenzung ist oft schwierig. Für die Elternteilzeit sprechen vor allem ein schriftlicher Elternteilzeitantrag, Angaben über Beginn, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sowie vor allem Angaben über eine Beendigung der Elternteilzeit unter gleichzeitiger Wiederaufnahme des alten Arbeitszeitausmaßes (Ablaufdatum). Es kann aber auch eine ganz „normale“ Teilzeitbeschäftigung ohne Kündigungs- und Entlassungsschutz vorliegen, oder eine Betreuungsteilzeit nach § 14 AVRAG.