Neben der klassischen physischen Zustellung ist auch die Möglichkeit der elektronischen Zustellung vorgesehen, die Zustellung an berufsmäßige Parteienvertreter hat überhaupt grundsätzlich im elektronischen Rechtsverkehr zu erfolgen. Für eine ordnungsgemäße Zustellung sind neben dem 3. Abschnitt des ZustG auch die Bestimmungen der §§ 89a ff GOG und der ERV 2021 zu beachten.