Grundlage der Einstweilige Verfügung (EV) nach UWG ist die Bescheinigung eines bereits erfolgten oder unmittelbar drohenden Verstoßes des Antraggegners gegen eine wettbewerbsrechtliche Norm. Im Unterschied zu EV der EO muss der Antragsteller aber keine konkrete Gefährdung und auch keine besondere „Dringlichkeit“ oder „Eilbedürftigkeit“ bescheinigen.