Mit der Einleitung des Finanzstrafverfahrens beginnt ein Finanzstrafverfahren. Der Verdächtige ist von der Einleitung zu verständigen. Der Einleitung des Finanzstrafverfahrens können bereits Vorerhebungen der Behörden der Bundesfinanzverwaltung vorausgehen, die zur Anhängigkeit des Finanzstrafverfahrens und somit bereits zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen.