Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist nicht nur im Verhältnis zwischen Gesellschaften und deren unmittelbaren Gesellschaftern (sohin zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften) anzuwenden, sondern gilt – zum Schutz vor Umgehungen – bspw auch im Verhältnis zwischen zwei Schwestergesellschaften bzw Großmutter- und Enkelgesellschaften.