Dringen fremde Tiere auf ein Grundstück, so ist der (Grund-)Eigentümer in seiner durch das ABGB gesicherten unbegrenzten Nutzung seines Eigentums beeinträchtigt. Im Wesentlichen abhängig von der Größe der Tiere hat der Eigentümer bei kleinen Tieren ein Untersagungsrecht nach § 364 Abs 2 ABGB unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit und der Ortsüblichkeit des Eingriffs. Dem Eindringen von größeren Tieren ist mit einer Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB entgegenzutreten, ohne auf Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit Bedacht nehmen zu müssen.