Der gesellschaftsrechtliche Begriff der Einbringung beschreibt im Grunde die Übertragung eines Vermögens (insbesondere Betriebe) an eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen. Typische Fälle sind Sacheinlagen im Rahmen einer Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung. Nach § 12 Abs 1 UmgrStG liegt im steuerrechtlichen Sinn eine Einbringung vor, wenn Vermögen auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) und einer Einbringungsbilanz nach Maßgabe des § 19 (= idR gegen Anteilsgewährung) einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird.