Gemeinsam mit den ehelichen Ersparnissen wird das eheliche Gebrauchsvermögen im Scheidungsfall zwischen den Ehegatten aufgeteilt. § 81 Abs 2 EheG bestimmt, dass sämtliche bewegliche und unbewegliche körperliche Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft im Gebrauch beider Ehegatten standen, als eheliches Gebrauchsvermögen gelten. Eine besondere Bedeutung räumt das Gesetz dem Hausrat und der Ehewohnung ein. Lehre und Rsp reduzieren diese Legaldefinition jedoch insoweit, als auch unkörperliche Vermögenswerte (zB Anwartschaftsrechte) eheliches Gebrauchsvermögen darstellen können.