Der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung kann von den Ehegatten privatautonom ergänzt bzw eingeschränkt werden. Durch Abschluss eines Ehepaktes gem § 1217 ABGB kommt beiden Ehegatten hinsichtlich ihrer güterrechtlichen Beziehung eine erhebliche Gestaltungsfreiheit zu. Damit ein Ehepakt auch tatsächlich Gültigkeit erlangen kann, muss dieser in Form eines Notariatsakts geschlossen werden.