Das Recht der Eheschließung wurde mit dem 2. ErwSchG reformiert. Nach § 1 Abs 1 EheG ist ehefähig, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.
Das Recht der Eheschließung wurde mit dem 2. ErwSchG reformiert. Nach § 1 Abs 1 EheG ist ehefähig, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.