Bei den Gründen für die Aufhebung der Ehe handelt es sich um Willensmängel eines Ehegatten bei Erklärung des Ehekonsenses. Das Gesetz nennt (abschließend) fünf Tatbestände: Mangel der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, Irrtum über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehegatten, Irrtum über Umstände, die die Person des anderen Ehegatten betreffen, arglistige Täuschung und Drohung. Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich grundsätzlich nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung (§ 42 Abs 1 EheG).