Das fortgeschrittene Beschwerdeverfahren vor dem EGMR beginnt in jenem Zeitpunkt, in dem eine Beschwerde einem Mitgliedstaat durch Zustellung zur Kenntnis gebracht wird. Dies betrifft nur Beschwerden, die den Formvorschriften gem Art 47 VerfO entsprechen und nicht de plano gem Art 35 EMRK unzulässig sind. Nur ein geringer Anteil der Beschwerden erreicht dieses Stadium. Beschwerdeführer werden von Gerichtshof schriftlich über die weitere Vorgehensweise informiert und erhalten detaillierte Anweisungen. Auch in diesem Verfahrensstadium sind einige Besonderheiten zu beachten.