Wird ein Vertragsteil vom anderen durch eine rechtswidrige Drohung (Zwang) zum Vertragsabschluss veranlasst, kommt der Vertrag zunächst gültig zustande. Allerdings kann ihn der Bedrohte anfechten, sofern seine Willensbildung aus Furcht vor dem Eintritt des angedrohten Übels nicht frei war. Die Drohung iSd § 870 ABGB knüpft dabei an strengere Voraussetzungen als die Zwangslage beim Wucher an; dafür kann der Vertrag auch ohne Vorliegen eines Wertmissverhältnisses beseitigt werden.