Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten Geschäfte über die gleiche Ware abschließen und diese unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Art 25 UStG ermöglicht eine Vereinfachung der steuerlichen Verpflichtungen des „mittleren Unternehmers“. Die Vereinfachungsregelung kann nur bei bestimmten, in Art 25 des UStG definierten Sachverhaltskonstellationen in Anspruch genommen werden.