Dienstwohnungen sind vom Anwendungsbereich des MRG ausgenommen. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn der (freie) Dienstvertrag Anlass bzw geschäftliche Basis für den Bestandvertrag ist. Selbst wenn das Mietverhältnis nach Beendigung des Dienstvertrages weiterbesteht, soll dies nach der Rsp nichts am Charakter der Dienstwohnung ändern.